Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche und ihrer Pfarrgemeinden (Stand 2003)
Die Verfassung und Statuten galten für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche seit 1. Mai 2012. Abweichungen von einzelnen Regelungen waren durch bischöflichen Beschluss möglich, da die Administratur bischöflichen, nicht synodalen Rechtes war. Stand der Übersetzung: Februar 2020; maßgeblich war das englische Original.
Mit Wirkung vom 17. Juni 2024 bilden die deutschen Gemeinden und Missionen eine Diözesanregion der Nordisch-katholischen Kirche, deren Generalsynode am 4. Mai 2024 eine Neufassung der Verfassung und Statuten beschlossen hat.
A. Kanones zur Ordnung des gemeinsamen kirchlichen Lebens und ihrer Organe
§ 1 Der Bischof
1. Der Bischof ist als Nachfolger der Apostel und Zeichen der Einheit das Oberhaupt der Kirche.
2. Dem Bischof ist aufgrund seiner kanonischen Weihe die Verantwortung für die apostolische Tradition, den Gottesdienst und die Katechese der Kirche anvertraut.
3. Die letzte Zuständigkeit in Fragen des Glaubens, der Sitten und der kirchlichen Disziplin liegt beim Bischof und den mit ihm vereinten Geistlichen.
4. Der Bischof nimmt Berufungen, Weihen und Amtseinführungen von Priestern und Diakonen vor. Der Bischof hört den betroffenen Kirchenvorstand vor der Ernennung von Geistlichen.
5. Der Bischof kann Laien und Geistliche in einem geregelten Verfahren aufgrund von Verfehlungen in Fragen der Lehre, der Sitten oder der kirchlichen Disziplin suspendieren.
6. Der Bischof kann in Folge von offensichtlichen Irrlehren oder einer Lebensführung in offenem Widerspruch zur Würde seines Amtes suspendiert und schließlich von seinen Pflichten entbunden werden.
7. Der Bischof ernennt den Generalvikar, dem er Aufgaben übertragen kann und dem in der Abwesenheit des Bischofs die Verwaltung der Kirche obliegt.
8. Ist der Bischof in seiner Amtsführung durch schwere, anhaltende Krankheit behindert, kann er in einem geregelten Verfahren von seinen Amtspflichten entbunden werden.
9. Dem Bischof obliegt aufgrund seines Amtes auch die Verwaltungsleitung und die Verantwortung für die Finanzen der Kirche. Der Bischof ernennt den Diözesansekretär (Archidiakon), der als sein Stellvertreter in Verwaltungs- und finanziellen Fragen nach den Regeln der guten Haushaltsführung handelt.
10. Die Außenvertretung der Kirche, sowohl gegenüber der weltlichen als auch gegenüber der kirchlichen Obrigkeit, obliegt dem Bischof.
§ 2 Mitgliedschaft in der Kirche
1. Die Mitgliedschaft in der Nordisch-Katholischen Kirche wird durch Taufe, Firmung und eucharistische Gemeinschaft mit dem Bischof erworben.
2. Gibt es in einem geographischen Gebiet neun gefirmte Mitglieder, die dort ihren Lebensmittelpunkt und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können diese die Errichtung einer Mission beantragen. Wenn alle betroffenen Mitglieder hierzu Stellung genommen haben, entscheidet der Synodalrat, ob die Mission als Person des Kirchenrechts errichtet werden soll; in diesem Fall beginnt er sogleich die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchenvorstand der neuen Mission. Alle Mitglieder der zu errichtenden Mission können einen Namen für die Mission vorschlagen; der Name der Mission muss vom Bischof genehmigt werden.
3. Zählt eine Mission 20 gefirmte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sie beim Synodalrat die Umwandlung in eine Pfarrgemeinde beantragen.
§ 3 Die Geistlichen
1. Voraussetzung für die Bekleidung eines geistlichen Amts als Bischof, Priester oder Diakon in der Nordisch-Katholischen Kirche ist die jeweilige Weihe in kanonisch anerkannter apostolischer Sukzession.
2. Die Inhaber eines geistlichen Amts sollen die apostolische Tradition bewahren und weitergeben und als Vorbilder für die Gläubigen leben.
3. Priester und Diakone sind zur Teilnahme an den Pastoralkonferenzen verpflichtet.
4. Der Pfarrer einer Pfarrgemeinde trägt in seiner Eigenschaft als Vorsteher der geistlichen Diensts in der Gemeinde die Verantwortung für das geistliche Leben der Pfarrgemeinde.
§ 4 Der Synodalrat
1. Der Synodalrat berät den Bischof in allen Angelegenheiten, die für die Pfarrgemeinden und Missionen der Kirche von gemeinsamem Interesse sind oder die ihm vom Bischof zugewiesen wurden.
2. Der Bischof ist von Amts wegen Vorsitzender des Synodalrates. Der Synodalrat setzt sich aus Vertretern der Laien und der Geistlichen zusammen.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Synodalrats beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine unmittelbar anschließende Amtszeit ist möglich.
4. Der Generalvikar genießt Rede- und Antragsrecht im Synodalrat.
5. Der Diözesansekretär (Archidiakon) ist Schriftführer des Synodalrates mit Rede- und Antragsrecht.
6. Der Synodalrat kann Ausschüsse mit vorgegebenem Aufgabenbereich ernennen. Die Ausschussmitglieder werden mit Zustimmung des Bischofs ernannt.
7. Die Geistlichen wählen ihre Vertreter zum Synodalrat.
8. Die Laienvertreter der Generalsynode bestimmen aus ihrer Mitte drei Mitglieder, die den Nominierungsausschuss für die Wahl der Laienvertreter zum Synodalrat bilden. Nominierungen aus der Mitte der Synode müssen von drei Laienmitgliedern (Delegierten) unterstützt werden.
§ 5 Die Generalsynode
1. Der Bischof beruft die Synode ein und ist von Amts wegen Präsident der Synode. In der Abwesenheit des Bischofs bekleidet der Generalvikar diese Funktion.
2. Die Generalsynode erörtert die vom Bischof vorgelegten Tätigkeitsberichte und gibt Empfehlungen zu den vom Bischof oder dem Synodalrat vorgelegten Fragen ab.
3. Die Kirche hat den Glauben, die Kirchenverfassung und die Morallehre empfangen, und die Synode ist nicht befugt, hieran Änderungen vorzunehmen.
4. Die Synode wird in der Regel in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen und findet stets im Zusammenhang mit der Wahl der Vertreter zum Synodalrat statt.
5. Jede Pfarrgemeinde entsendet den Schriftführer des Kirchenvorstands oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands, einen von der Pfarrversammlung der Pfarrgemeinde gewählten Laienvertreter und den Pfarrer als stimmberechtigte Mitglieder zur Generalsynode.
6. Der Generalvikar, der Diözesansekretär (Archidiakon) und der Präsident der Pastoralkonferenz nehmen mit Stimmrecht an der Synode teil.
7. Die gewählten Mitglieder des Synodalrats nehmen an der Synode mit Stimmrecht teil.
8. Der Bischof ernennt zwei Moderatoren, einen Laien und einen Geistlichen, und die Synode bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Synodenprotokoll unterzeichnen.
§ 6 Bestimmungen für die Errichtung einer Diözese und die Wahl eines Bischofs
1. Der Synodalrat entscheidet über die Errichtung einer neuen Diözese im Einvernehmen mit der Generalsynode.
2. Vor der Wahl eines Bischofs entscheidet der Synodalrat über die Anzahl der zu nominierenden Kandidaten.
3. Die Entscheidung des Synodalrates wird der Pastoralkonferenz mitgeteilt, welche ihrerseits die vorgeschriebene Anzahl von Kandidaten nominiert.
4. Die Entscheidung des Pastoralkonferenz wird der Generalsynode vorgelegt, die einen der nominierten Kandidaten für die Weihe empfiehlt.
5. Der Hauptkonsekrator genehmigt die Empfehlung oder fordert die Generalsynode auf, einen neuen Kandidaten zu benennen.
§ 7 Auflösung der Kirche
1. Im Einklang mit dem allgemeinen Zweck der Nordisch-Katholische Kirche gemäß Kanon B § 1.1 sollen bei Auflösung der Nordisch-Katholischen Kirche alle Vermögenswerte und Gelder, die sich im Besitz der Kirche befinden oder von anderen treuhänderisch für die Kirche verwaltet werden, für kirchliche Zwecke auf der Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten Kirche verwendet werden.
B. Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche
§ 1 Allgemeiner Zweck
1. Die Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche sind gottesdienstliche Gemeinschaften auf der Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten Kirche.
2. Jede Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche hat den Zweck, durch Gottesdienst und Lehre den Glauben ihrer Mitglieder zu nähren und zu stärken und sie in eine sakramentale Gemeinschaft einzugliedern, die sich der Mission und der Diakonie widmet.
3. Der Bischof der jeweiligen Diözese führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Pfarrgemeinden.
4. Jede Pfarrgemeinde kann Eigentum erwerben und besitzen, wie es für ihre Tätigkeit benötigt wird.
5. In so weit dies dem Erreichen ihrer Ziele dienlich ist, kann jede Pfarrgemeinde Mitarbeiter beschäftigen und vergüten.
6. Bei Auflösung der Pfarrgemeinde fallen alle Vermögenswerte, die sich im Besitz der Pfarrgemeinde befinden oder von Dritten treuhänderisch für die Pfarrgemeinde verwaltet werden, an die Nordisch-Katholische Kirche.
§ 2 Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde
1. Alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde müssen im Namen des dreieinigen Gottes getauft sein.
2. Für alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde gilt die apostolische Tradition als Lebensregel in Fragen der Lehre und der Sitten.
3. Alle gefirmten und eucharistisch kommunizierenden Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind auf der Pfarrversammlung stimmberechtigt.
4. Mitgliedern der Nordisch-Katholischen Kirche, an deren Wohnsitz keine Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche besteht, kann der Synodalrat eine Pfarrgemeinde zuweisen.
§ 3 Der Kirchenvorstand
1. Der Kirchenvorstand unterstützt den Pfarrer und den Bischof bei der Verwirklichung der in § 1.1 und 1.2 genannten Ziele.
2. Der Kirchenvorstand ist für die Finanzen der Gemeinde verantwortlich und verwaltet den Besitz der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit ihrem allgemeinen Zweck.
3. Dem Kirchenvorstand obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Pfarrversammlung und der Generalsynode, so weit sie seinen Verantwortungsbereich betreffen.
4. Der Pfarrer ist von Amts wegen Vorsitzender des Kirchenvorstands. Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchenvorstands wird von der Pfarrversammlung beschlossen. Der Kirchenvorstand wählt einen Schriftführer und einen Schatzmeister auf seiner ersten Sitzung nach der Pfarrversammlung.
5. Der Kirchenvorstand verwahrt alle Urkunden der Pfarrgemeinde, insbesondere etwaige Kaufurkunden oder Vermögenstitel, die Satzung und die Gründungsurkunde, sowie weitere bedeutsame Unterlagen der Pfarrgemeinde in einem Bankschließfach.
6. Der Jahresbericht wird dem Bischof vorgelegt.
7. Der Kirchenvorstand kann vor der Ernennung von Geistlichen in der jeweiligen Pfarrgemeinde Stellung beziehen.
8. Der Kirchenvorstand führt das Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde.
§ 4 Die Pfarrversammlung
1. Der Kirchenvorstand beruft die Pfarrversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Pfarrversammlung findet jedes Jahr und in der Regel nicht später als am 15. März statt.
2. Der Pfarrer der Pfarrgemeinde ist von Amts wegen der Versammlungsleiter der Pfarrversammlung, und der Schriftführer des Kirchenvorstands ist der Protokollant der Versammlung. Die Versammlung bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Protokoll unterzeichnen.
3. Auf der Grundlage von Berichten des Pfarrers, des Kirchenvorstands und des Schatzmeisters erörtert die Versammlung die Tätigkeit der Pfarrgemeinde seit der letzten Pfarrversammlung. Die Mitglieder sollten die Berichte spätestens eine Woche vor der Versammlung erhalten.
4. Die Pfarrversammlung erörtert die Vorhaben der Pfarrgemeinde für das kommende Jahr und beschließt den Haushaltsplan.
5. Die Pfarrversammlung kann Beschlüsse zu allen Fragen fassen, die ihr vom Kirchenvorstand, vom Pfarrer oder vom Bischof vorgelegt worden sind oder die ihr eine Woche vor der Versammlung von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde schriftlich unterbreitet wurden.
6. Die Pfarrversammlung wählt den Kirchenvorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde, die vom bestehenden Kirchenvorstand oder von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde nominiert worden sind und deren Kandidatur vom Bischof genehmigt wurde.
7. Die Pfarrversammlung wählt einen Kassenprüfer und andere Funktionsträger auf Anraten des Kirchenvorstands oder des Pfarrers.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden, wenn der Kirchenvorstand, der Pfarrer oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 5 Beauftragung von Laien zu kirchlichen Diensten
1. Je nach Bedarf und Mitteln können Laien für kirchliche Dienste beauftragt werden.
§ 6 Außenvertretung
1. Als Vorsteher des Gemeindelebens vertritt der Pfarrer die Gemeinde nach außen gegenüber der kirchlichen und der weltlichen Obrigkeit.
2. Der Pfarrer, ein Mitglied des Kirchenvorstands und ein Laienvertreter, der auf der Pfarrversammlung gewählt wird, vertreten die Gemeinde in der Generalsynode.
Bischöfliche Verordnung zur inneren und äußeren Erneuerung der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche
Präambel
Aufgrund fortdauernder kontroverser Diskussionen um die theologische Identität der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche […] ergeht folgende Verordnung:
- Die deutsche Administratur bleibt Administratur bischöflichen Rechts in analoger Anwendung der Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche vom 8. August 2003.
- Eine Synode und Bischofswahl für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche finden bis auf Weiteres nicht statt.
- Die Kuratien unterstehen ab sofort der direkten Leitung der deutschen Administratur.
- Die deutsche Administratur erhält den Auftrag, die theologische und liturgische Identität der Administratur auf der Grundlage des orthodox-altkatholischen Konsensdokuments Koinonia auf altkirchlicher Basis (hg. U. von Arx; IKZ 79/4, 1989) sowie der gewachsenen liturgischen Tradition des christlichen Westens zu erneuern.
Des Weiteren gebe ich bekannt:
- Vor dem eingangs genannten Hintergrund habe ich die beiden leitenden Geistlichen* am 27. Juni mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern als Generalvikar bzw. Archidiakon der deutschen Administratur entbunden.
- In meiner Abwesenheit wird die deutsche Administratur (in analoger Anwendung von A § 1,7 der Verfassung) ab sofort vom bisherigen Ordinariatsrat Prof. F. Irenäus Herzberg verwaltet, den ich hiermit zum Bischofsvikar für Deutschland, Ungarn und die Schweiz ernenne.
- Herrn Kurat Dr. Daniel Gerte ernenne ich, immer mit sofortiger Wirkung, zum Archidiakon; in diesem Amt ist er (gemäß A § 1,9) Finanzbeauftragter und stellvertretender Verwaltungsleiter der deutschen Administratur.
- Die seit April in unserer Administratur diskutierten theologischen Sachfragen berühren die geistliche Identität der Kirche. Wir werden diese am 9./10. November 2018 auf einer Pastoralkonferenz […] in aller Ruhe erörtern.
Oslo, am Vorabend des Hochfests Peter und Paul 2018,
+ Roald Nikolai Flemestad
* Namen aus Gründen des Datenschutzes getilgt.
Rundverfügung zur kanonischen Ordnung der Administratur
Vor dem Hintergrund aktuellen Interesses an der kirchenrechtlichen Situation der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche wird festgehalten:
1. Die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche ist als eine Missionsgemeinde organisiert; Patronin ist die heilige Maria Magdalena. Die Kurzbezeichnung lautet: Nordisch-Katholische Mission in Deutschland. Die Patrone der nordisch-katholischen Missionstätigkeit und Seelsorge sind St. Michael für Bayern und St. Willibrord für Westdeutschland.
2. Die Missionsgemeinde ist eine Missionspfarrei der Union von Scranton im Sinne von deren Statuten (Statutes of the Union of Scranton, Section C, Article 3 (i)) unter der bischöflichen Aufsicht von Bischof Dr. Roald Nikolai Flemestad als Delegat der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz.
3. Für die als Missionsgemeinde verfasste deutsche Administratur gelten neben §§ 1 und 3 der Verfassung der Nordisch-Katholischen Kirche die Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche, ausgenommen § 6 Abs. 2 dieser Statuten.
Zur Umsetzung vorgenannter Statuten wird verfügt:
4. Die Missionsgemeinde wird geleitet von einem kommissarischen Kirchenvorstand, der aus den Verwaltern der Administratur (Bischofsvikar, Archidiakon) und Dipl.-Ing. Michael Berghoff besteht. Der kommissarische Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder der Missionsgemeinde in beratende Kommissionen berufen.
5. Dem kommissarischen Kirchenvorstand obliegt es, binnen zwei Jahren eine ordentliche Pfarrversammlung mit Kirchenvorstandswahlen gemäß § 4 Abs. 1 u. 6 der vorgenannten Statuten einzuberufen.
Düsseldorf, am Vorabend des Festes der heiligen Maria Magdalena 2019
gez. F. Irenäus Herzberg
Bischofsvikar