Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche und ihrer Pfarrgemeinden
Die Verfassung und Statuten gelten für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche seit 1. Mai 2012. Abweichungen von einzelnen Regelungen sind durch bischöflichen Beschluss möglich, da die Administratur bischöflichen, nicht synodalen Rechtes ist.
Stand der Übersetzung: August 2017; maßgeblich ist das englische Original.
A. Kanones zur Ordnung des gemeinsamen kirchlichen Lebens und ihrer Organe
§
1 Der
Bischof
1.
Der Bischof ist als Nachfolger der Apostel und Zeichen der Einheit
das Oberhaupt der Kirche.
2. Dem Bischof ist aufgrund seiner
kanonischen Weihe die Verantwortung für die apostolische Tradition,
den Gottesdienst und die Katechese der Kirche anvertraut.
3. Die
letzte Zuständigkeit in Fragen des Glaubens, der Sitten und der
kirchlichen Disziplin liegt beim Bischof und den mit ihm vereinten
Geistlichen.
4. Der Bischof nimmt Berufungen, Weihen und
Amtseinführungen von Priestern und Diakonen vor. Der Bischof hört
den betroffenen Kirchenvorstand vor der Ernennung von Geistlichen.
5.
Der Bischof kann Laien und Geistliche in einem geregelten Verfahren
aufgrund von Verfehlungen in Fragen der Lehre, der Sitten oder der
kirchlichen Disziplin suspendieren.
6. Der Bischof kann in Folge
von offensichtlichen Irrlehren oder einer Lebensführung in offenem
Widerspruch zur Würde seines Amtes suspendiert und schließlich von
seinen Pflichten entbunden werden.
7. Der Bischof ernennt den
Generalvikar, dem er Aufgaben übertragen kann und dem in der
Abwesenheit des Bischofs die Verwaltung der Kirche obliegt.
8. Ist
der Bischof in seiner Amtsführung durch schwere, anhaltende
Krankheit behindert, kann er in einem geregelten Verfahren von seinen
Amtspflichten entbunden werden.
9. Dem Bischof obliegt aufgrund
seines Amtes auch die Verwaltungsleitung und die Verantwortung für
die Finanzen der Kirche. Der Bischof ernennt den Diözesansekretär
(Archidiakon), der als sein Stellvertreter in Verwaltungs- und
finanziellen Fragen nach den Regeln der guten Haushaltsführung
handelt.
10. Die Außenvertretung der Kirche, sowohl gegenüber
der weltlichen als auch gegenüber der kirchlichen Obrigkeit, obliegt
dem Bischof.
§ 2 Mitgliedschaft in der Kirche
1. Die Mitgliedschaft in der Nordisch-Katholischen Kirche wird durch Taufe, Firmung und eucharistische Gemeinschaft mit dem Bischof erworben.
2. Gibt es in einem geographischen Gebiet neun gefirmte Mitglieder, die dort ihren Lebensmittelpunkt und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können diese die Errichtung einer Mission beantragen. Wenn alle betroffenen Mitglieder hierzu Stellung genommen haben, entscheidet der Synodalrat, ob die Mission als Person des Kirchenrechts errichtet werden soll. In diesem Fall bereitet sie die Durchführung der Wahlen zum Kirchenvorstand der Mission vor. Alle Mitglieder der zu errichtenden Mission können einen Namen für die Mission vorschlagen; der Name der Mission muss vom Bischof genehmigt werden.
3. Zählt eine Mission 20 gefirmte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sie beim Synodalrat die Umwandlung in eine Pfarrgemeinde beantragen.
§
3 Die
Geistlichen
1.
Voraussetzung für die Bekleidung eines geistlichen Amts als Bischof,
Priester oder Diakon in der Nordisch-Katholischen Kirche ist die
jeweilige Weihe in kanonisch anerkannter apostolischer Sukzession.
2.
Die Inhaber eines geistlichen Amts sollen die apostolische Tradition
bewahren und weitergeben und als Vorbilder für die Gläubigen
leben.
3. Priester und Diakone sind zur Teilnahme an den
Pastoralkonferenzen verpflichtet.
4. Der Pfarrer einer
Pfarrgemeinde trägt in seiner Eigenschaft als Vorsteher der
geistlichen Diensts in der Gemeinde die Verantwortung für das
geistliche Leben der Pfarrgemeinde.
§ 4 Der Synodalrat
1. Der Synodalrat berät den Bischof in allen Angelegenheiten, die für die Pfarrgemeinden und Missionen der Kirche von gemeinsamem Interesse sind oder die ihm vom Bischof zugewiesen wurden.
2. Der Bischof ist von Amts wegen Vorsitzender des Synodalrates. Der Synodalrat setzt sich aus Vertretern der Laien und der Geistlichen zusammen.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Synodalrats beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine unmittelbar anschließende Amtszeit ist möglich.
4. Der Generalvikar genießt Rede- und Antragsrecht im Synodalrat.
5. Der Diözesansekretär (Archidiakon) ist Schriftführer des Synodalrates mit Rede- und Antragsrecht.
6. Der Synodalrat kann Ausschüsse mit vorgegebenem Aufgabenbereich ernennen. Die Ausschussmitglieder werden mit Zustimmung des Bischofs ernannt.
7. Die Geistlichen wählen ihre Vertreter zum Synodalrat.
8. Die Laienvertreter der Generalsynode bestimmen aus ihrer Mitte drei Mitglieder, die den Nominierungsausschuss für die Wahl der Laienvertreter zum Synodalrat bilden. Nominierungen aus der Mitte der Synode müssen von drei Laienmitgliedern (Delegierten) unterstützt werden.
§
5 Generalsynode
1.
Der Bischof beruft die Synode ein und ist von Amts wegen Präsident
der Synode. In der Abwesenheit des Bischofs bekleidet der
Generalvikar diese Funktion.
2. Die Generalsynode erörtert die
vom Bischof vorgelegten Tätigkeitsberichte und gibt Empfehlungen zu
den vom Bischof oder dem Synodalrat vorgelegten Fragen ab.
3. Die
Kirche hat den Glauben, die Kirchenverfassung und die Morallehre
empfangen, und die Synode ist nicht befugt, hieran Änderungen
vorzunehmen.
4. Die Synode wird in der Regel in jedem zweiten
Kalenderjahr einberufen und findet stets im Zusammenhang mit der Wahl
der Vertreter zum Synodalrat statt.
5. Jede Pfarrgemeinde
entsendet den Schriftführer des Kirchenvorstands oder ein anderes
Mitglied des Kirchenvorstands, einen von der Pfarrversammlung der
Pfarrgemeinde gewählten Laienvertreter und den Pfarrer als
stimmberechtigte Mitglieder zur Generalsynode.
6. Der
Generalvikar, der Diözesansekretär
(Archidiakon)
und der Präsident der Pastoralkonferenz nehmen mit Stimmrecht an der
Synode teil.
7. Die gewählten Mitglieder des Synodalrats nehmen
an der Synode mit Stimmrecht teil.
8. Der Bischof ernennt zwei
Moderatoren, einen Laien und einen Geistlichen, und die Synode
bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das
Synodenprotokoll unterzeichnen.
§
6 Bestimmungen
für die Errichtung einer Diözese und die Wahl eines Bischofs
1.
Der Synodalrat entscheidet über die Errichtung einer neuen Diözese
im Einvernehmen mit der Generalsynode.
2. Vor der Wahl eines
Bischofs entscheidet der Synodalrat über die Anzahl der zu
nominierenden Kandidaten.
3. Die Entscheidung des Synodalrates
wird der Pastoralkonferenz mitgeteilt, welche ihrerseits die
vorgeschriebene Anzahl von Kandidaten nominiert.
4. Die
Entscheidung des Pastoralkonferenz wird der Generalsynode vorgelegt,
die einen der nominierten Kandidaten für die Weihe empfiehlt.
5.
Der Hauptkonsekrator genehmigt die Empfehlung oder fordert die
Generalsynode auf, einen neuen Kandidaten zu benennen.
§ 7
Auflösung
der Kirche
1.
Im Einklang mit dem allgemeinen Zweck der Nordisch-Katholische Kirche
gemäß Kanon B § 1.1 sollen bei Auflösung der
Nordisch-Katholischen Kirche alle Vermögenswerte und Gelder, die
sich im Besitz der Kirche befinden oder von anderen treuhänderisch
für die Kirche verwaltet werden, für kirchliche Zwecke auf der
Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten
Kirche verwendet werden.
B. Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche
§ 1 Allgemeiner Zweck
1. Die Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche sind gottesdienstliche Gemeinschaften auf der Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten Kirche.
2. Jede Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche hat den Zweck, durch Gottesdienst und Lehre den Glauben ihrer Mitglieder zu nähren und zu stärken und sie in eine sakramentale Gemeinschaft einzugliedern, die sich der Mission und der Diakonie widmet.
3. Der Bischof der jeweiligen Diözese führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Pfarrgemeinden.
4. Jede Pfarrgemeinde kann Eigentum erwerben und besitzen, wie es für ihre Tätigkeit benötigt wird.
5. In so weit dies dem Erreichen ihrer Ziele dienlich ist, kann jede Pfarrgemeinde Mitarbeiter beschäftigen und vergüten.
6. Bei Auflösung der Pfarrgemeinde fallen alle Vermögenswerte, die sich im Besitz der Pfarrgemeinde befinden oder von Dritten treuhänderisch für die Pfarrgemeinde verwaltet werden, an die Nordisch-Katholische Kirche.
§ 2 Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde
1. Alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde müssen im Namen des dreieinigen Gottes getauft sein.
2. Für alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde gilt die apostolische Tradition als Lebensregel in Fragen der Lehre und der Sitten.
3. Alle gefirmten und eucharistisch kommunizierenden Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind auf der Pfarrversammlung stimmberechtigt.
4. Mitgliedern der Nordisch-Katholischen Kirche, an deren Wohnsitz keine Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche besteht, kann der Synodalrat eine Pfarrgemeinde zuweisen.
§
3 Der
Kirchenvorstand
1.
Der Kirchenvorstand unterstützt den Pfarrer und den Bischof bei der
Verwirklichung der in § 1.1 und 1.2 genannten Ziele.
2. Der
Kirchenvorstand ist für die Finanzen der Gemeinde verantwortlich und
verwaltet den Besitz der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit ihrem
allgemeinen Zweck.
3. Dem Kirchenvorstand obliegt die Umsetzung
der Beschlüsse der Pfarrversammlung und der Generalsynode, so weit
sie seinen Verantwortungsbereich betreffen.
4. Der Pfarrer ist von
Amts wegen Vorsitzender des Kirchenvorstands. Die Anzahl der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchenvorstands wird
von der Pfarrversammlung beschlossen. Der Kirchenvorstand wählt
einen Schriftführer und einen Schatzmeister auf seiner ersten
Sitzung nach der Pfarrversammlung.
5. Der Kirchenvorstand verwahrt
alle Urkunden der Pfarrgemeinde, insbesondere etwaige Kaufurkunden
oder Vermögenstitel, die Satzung und die Gründungsurkunde sowie
weitere bedeutsame Unterlagen der Pfarrgemeinde, in einem
Bankschließfach.
6. Der Jahresbericht wird dem Bischof
vorgelegt.
7. Der Kirchenvorstand kann vor der Ernennung von
Geistlichen in der jeweiligen Pfarrgemeinde Stellung beziehen.
8.
Der Kirchenvorstand führt das Verzeichnis der stimmberechtigten
Mitglieder der Pfarrgemeinde.
§ 4 Die Pfarrversammlung
1. Der Kirchenvorstand beruft die Pfarrversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Pfarrversammlung findet jedes Jahr und in der Regel nicht später als am 15. März statt.
2. Der Pfarrer der Pfarrgemeinde ist von Amts wegen der Versammlungsleiter der Pfarrversammlung, und der Schriftführer des Kirchenvorstands ist der Protokollant der Versammlung. Die Versammlung bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Protokoll unterzeichnen.
3. Auf der Grundlage von Berichten des Pfarrers, des Kirchenvorstands und des Schatzmeisters erörtert die Versammlung die Tätigkeit der Pfarrgemeinde seit der letzten Pfarrversammlung. Die Mitglieder sollten die Berichte spätestens eine Woche vor der Versammlung erhalten.
4. Die Pfarrversammlung erörtert die Vorhaben der Pfarrgemeinde für das kommende Jahr und beschließt den Haushaltsplan.
5. Die Pfarrversammlung kann Beschlüsse zu allen Fragen fassen, die ihr vom Kirchenvorstand, vom Pfarrer oder vom Bischof vorgelegt worden sind oder die ihr eine Woche vor der Versammlung von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde schriftlich unterbreitet wurden.
6. Die Pfarrversammlung wählt den Kirchenvorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde, die vom bestehenden Kirchenvorstand oder von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde nominiert worden sind und deren Kandidatur vom Bischof genehmigt wurde.
7. Die Pfarrversammlung wählt einen Kassenprüfer und andere Funktionsträger auf Anraten des Kirchenvorstands oder des Pfarrers.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden, wenn der Kirchenvorstand, der Pfarrer oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§
5 Beauftragung
von Laien zu kirchlichen Diensten
1.
Je nach Bedarf und Mitteln können Laien für kirchliche Dienste
beauftragt werden.
§ 6 Außenvertretung
1. Als Vorsteher des Gemeindelebens vertritt der Pfarrer die Gemeinde nach außen gegenüber der kirchlichen und der weltlichen Obrigkeit.
2. Der Pfarrer, ein Mitglied des Kirchenvorstands und ein Laienvertreter, der auf der Pfarrversammlung gewählt wird, vertreten die Gemeinde in der Generalsynode.
Bischöfliche Verordnung zur inneren und äußeren Erneuerung der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche
Präambel
Aufgrund fortdauernder kontroverser Diskussionen um die theologische Identität der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche […] ergeht folgende Verordnung:
- Die deutsche Administratur bleibt Administratur bischöflichen Rechts in analoger Anwendung der Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche vom 8. August 2003.
- Eine Synode und Bischofswahl für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche finden bis auf Weiteres nicht statt.
- Die Kuratien unterstehen ab sofort der direkten Leitung der deutschen Administratur.
- Die deutsche Administratur erhält den Auftrag, die theologische und liturgische Identität der Administratur auf der Grundlage des orthodox-altkatholischen Konsensdokuments Koinonia auf altkirchlicher Basis (hg. U. von Arx; IKZ 79/4, 1989) sowie der gewachsenen liturgischen Tradition des christlichen Westens zu erneuern.
Des Weiteren gebe ich bekannt:
- Vor dem eingangs genannten Hintergrund habe ich die beiden leitenden Geistlichen* am 27. Juni mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern als Generalvikar bzw. Archidiakon der deutschen Administratur entbunden.
- In meiner Abwesenheit wird die deutsche Administratur (in analoger Anwendung von A § 1,7 der Verfassung) ab sofort vom bisherigen Ordinariatsrat Prof. Frederik Herzberg verwaltet, den ich hiermit zum Bischofsvikar für Deutschland, Ungarn und die Schweiz ernenne.
- Herrn Kurat Dr. Daniel Gerte ernenne ich, immer mit sofortiger Wirkung, zum Archidiakon; in diesem Amt ist er (gemäß A § 1,9) Finanzbeauftragter und stellvertretender Verwaltungsleiter der deutschen Administratur.
- Die seit April in unserer Administratur diskutierten theologischen Sachfragen berühren die geistliche Identität der Kirche. Wir werden diese am 9./10. November 2018 auf einer Pastoralkonferenz […] in aller Ruhe erörtern.
Oslo, am Vorabend des Hochfests Peter und Paul 2018,
+ Roald Nikolai Flemestad
* Namen aus Gründen des Datenschutzes getilgt.
Rundverfügung zur kanonischen Ordnung der Administratur
Vor dem Hintergrund aktuellen Interesses an der kirchenrechtlichen Situation der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche wird festgehalten:
1. Die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche ist als eine Missionsgemeinde organisiert; Patronin ist die heilige Maria Magdalena. Die Kurzbezeichnung lautet: Nordisch-Katholische Mission in Deutschland. Die Patrone der nordisch-katholischen Missionstätigkeit und Seelsorge sind St. Michael für Bayern und St. Willibrord für Westdeutschland.
2. Die Missionsgemeinde ist eine Missionspfarrei der Union von Scranton im Sinne von deren Statuten (Statutes of the Union of Scranton, Section C, Article 3 (i)) unter der bischöflichen Aufsicht von Bischof Dr. Roald Nikolai Flemestad als Delegat der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz.
3. Für die als Missionsgemeinde verfasste deutsche Administratur gelten neben §§ 1 und 3 der Verfassung der Nordisch-Katholischen Kirche die Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche, ausgenommen § 6 Abs. 2 dieser Statuten.
Zur Umsetzung vorgenannter Statuten wird verfügt:
4. Die Missionsgemeinde wird geleitet von einem kommissarischen Kirchenvorstand, der aus den Verwaltern der Administratur (Bischofsvikar, Archidiakon) und Dipl.-Ing. Michael Berghoff besteht. Der kommissarische Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder der Missionsgemeinde in beratende Kommissionen berufen.
5. Dem kommissarischen Kirchenvorstand obliegt es, binnen zwei Jahren eine ordentliche Pfarrversammlung mit Kirchenvorstandswahlen gemäß § 4 Abs. 1 u. 6 der vorgenannten Statuten einzuberufen.
Düsseldorf, am Vorabend des Festes der heiligen Maria Magdalena 2019
gez. F. Herzberg
Bischofsvikar