Statuten der Union von Scranton

Eine Union von Kirchen in Sakramentengemeinschaft mit der Polnisch-Katholischen Nationalkirche von Amerika (PNCC)

Stand der Übersetzung: Februar 2020. Maßgeblich ist das 2010 ratifizierte englische Original. Dieses orientiert sich – ebenso wie die hier vorliegende deutsche Übersetzung – in Aufbau und Inhalt am Utrechter Statut von 2001. Letzteres war unter Beteiligung der PNCC – und indirekt der Nordisch-Katholischen Kirche, die durch Bischof Thaddeus Peplowski in der Internationalen Bischofskonferenz der Utrechter Union vertreten wurde – zustande gekommen. Ausgewählte Fachbegriffe aus der ursprünglichen deutschen Fassung des Utrechter Statuts werden in eckigen Klammern […] zum Vergleich angegeben. Mitglieder der Union von Scranton sind derzeit die PNCC und die Nordisch-Katholische Kirche — jeweils als autonome, wenngleich nicht autokephale, Teilkirchen der Union.

A Präambel

  1. Die Union von Scranton ist eine Gemeinschaft von Kirchen und der sie leitenden Bischöfe, die entschlossen sind, den katholischen Glauben, den Kultus und die wesentliche Struktur der Ungeteilten Kirche des ersten Jahrtausends zu bewahren und weiterzutragen. Die Union von Scranton hat ihren Ursprung in der Gründung und Entwicklung der Utrechter Union am 24. September 1889 in Utrecht in den Niederlanden. Damals wurde ein Entschluss von den in Utrecht versammelten Bischöfen in drei Texten gefasst und dokumentiert, die zusammen die „Utrechter Konvention“ bilden: „Erklärung“, „Vereinbarung“ und „Reglement“ (Statut). Die volle kirchliche Gemeinschaft der Kirchen kam zum Ausdruck und wurde sichtbar in der Vereinigung der Bischöfe zu einer Bischofskonferenz, der später weitere Bischöfe beitraten. Da die Polnisch-Katholische Nationalkirche von Amerika (PNCC) auch weiterhin an der Utrechter Erklärung als normativ bindendes Glaubensdokument festhält, ist die Union von Scranton ähnlich ausgestaltet.
  2. Die Union von Scranton entstand, weil gewisse Mitgliedskirchen der Utrechter Union eigenmächtig begannen, – wider die Heilige Schrift und die heilige Überlieferung der Ungeteilten Kirche – Frauen zum Priesteramt zu ordinieren und gleichgeschlechtliche Verbindungen gottesdienstlich zu segnen. Seit dem 20. November 2003 steht die PNCC nicht mehr in Kirchengemeinschaft und auch nicht in sonstiger Verbindung mit den Kirchen der Utrechter Union.
  3. Die Union von Scranton bekennt sich zum katholischen Glauben, wie er von den sieben Ökumenischen Synoden formuliert und in der gesamten Ungeteilten Kirche in Ost und West ausgesprochen wurde. Die Erklärung von Scranton bestätigt die Grundsätze der Utrechter Erklärung, die als Antwort auf die Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils gestaltet ist. Beide Erklärungen bejahen den historischen Vorrang des Bischofs von Rom als primus inter pares, lehnen aber die Papstdogmen des genannten Konzils und eine Anzahl anderer päpstlicher Verlautbarungen, die mit der Lehre der Alten Kirche im Widerspruch stehen, ab. Beide Erklärungen bekräftigen ihren Glauben an Wesen und Geheimnis der Eucharistie. Des Weiteren ist es die Pflicht der Union von Scranton, die Überwindung der Spaltungen der Kirche anzustreben, und auf der Grundlage des Glaubens der Ungeteilten Kirche Einheit und Gemeinschaft mit anderen Kirchen wiederherzustellen.

B Die ekklesiologischen Grundlagen der Union von Scranton

  1. Wie in der Folge immer deutlicher erkannt und ausgesprochen wurde, implizieren die ursprüngliche Utrechter Union und die Utrechter Konvention eine bestimmte Ekklesiologie [Sicht der Kirche], welche auch weiterhin die Ekklesiologie der Union von Scranton ist. Sie setzt das Folgende voraus:
    1. Jede Ortskirche ist eine kirchliche Gemeinschaft von Menschen, die durch die Versöhnung in Jesus Christus und durch die Sendung und das andauernde Werk des Heiligen Geistes in einem Ortskreis zur Einheit konstituiert ist. Jede Ortskirche schart sich um einen Bischof und hat in der Eucharistie ihre Mitte. Jede Ortskirche ist eine vollständige und ihre Aufgaben vor Ort eigenständig erfüllende Kirche. Jede Ortskirche ist eine Vergegenwärtigung der «einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche», von der das ökumenische Glaubenssymbol von Nizäa-Konstantinopel (381) spricht. Jede Ortskirche lebt im gemeinsamen Glauben und hat unabdingbare synodale, Geistliche und Laien miteinander verbindende Strukturen, die Gemeinschaft und Einheit zur Geltung bringen.
    2. Jede Ortskirche ist „katholisch“, weil sie an der ganzen, Gott und Mensch, Himmel und Erde umfassenden Wirklichkeit des Heils und der Wahrheit teilhat und darin ihre Einheit findet. Die Katholizität einer jeden Ortskirche erweist sich in der Einheit und Gemeinschaft mit anderen Ortskirchen, in deren Glauben an das Heilswirken des dreieinen Gottes sie ihr eigenes Wesen erkennt. Auch die Einheit und Gemeinschaft von Ortskirchen in Zusammenschlüssen wie Nationalkirchen, Kirchenprovinzen oder Patriarchaten ist eine Vergegenwärtigung der „einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche“. Dies schließt aber nicht eine Art von Super-Bistum mit überregionaler oder gar universaler Ausdehnung ein, sondern die Gemeinschaft von Bischöfen und synodalen Ortskirchen. In dieser Perspektive ist das Verhältnis zwischen der Eigenständigkeit der Ortskirche einerseits und ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihre jeweilige Nationalkirche, Kirchenprovinz oder Patriarchat andererseits zu sehen.
    3. Jede Ortskirche ist Leib Christi und ihre Glieder sind das Volk Gottes. In der Heilsgeschichte hat Gott die Erneuerung der Schöpfung durch Seine Verheißung an Abraham und dessen Nachkommen begonnen und diese Verheißung durch die Menschwerdung Jesu Christi erfüllt. In Christus und durch Seine Kirche hat Gott allen Völkern den Abraham verheißenen Segen erschlossen. Durch die Taufe werden sie „ein auserwähltes Geschlecht, eine königliche Priesterschaft, eine heilige Volksgemeinschaft, ein zum Eigentum erkorenes Volk“. (1 Petr 2,9) Ihre Glieder werden im Namen des dreieinigen Gottes getauft und gefirmt, und dadurch werden sie in Christus und durch die Eucharistie geeint. Zu einem gemeinschaftlichen Lebensvollzug in Zeugnis, Gottesdienst und Dienst am Nächsten [martyria, leitourgia, diakonia] werden sie von Christus berufen und bevollmächtigt und durch die verschiedenen Gaben des Heiligen Geistes geheiligt. Den Weg zum Heil haben all ihre Glieder in Umkehr und Hoffnung zu gehen.
    4. Im Anschluss an ihren apostolischen Ursprung ist die Apostolische Sukzession grundlegend für die Katholizität der Kirche. Die Apostolische Sukzession wird weitergegeben, wenn ein synodal gewählter Bischofskandidat durch Gebet, Salbung und Handauflegung von Bischöfen, die ihrerseits in der Apostolischen Sukzession stehen, gültig geweiht wird. Das gesamte kirchliche Handeln in Gegenwart und Zukunft, sei es in Wort und Sakrament, Lehre und Amt oder heiliger Überlieferung, leitet sich her von der Sendung der Apostel durch Jesus Christus, welche vom Heiligen Geist belebt und von ihnen sowie ihren bischöflichen Nachfolgern weitergegeben worden ist.
  2. Den Bischöfen der Union von Scranton ist die Aufgabe übertragen, a) die Katholizität der Kirche in der Einheit des apostolischen Glaubens und der heiligen Überlieferung zu bewahren, b) bei sich aufdrängenden neuen Fragen Stellung zu nehmen und c) im Hinblick auf die Beziehungen mit anderen Kirchen Beschlüsse zu fassen.
    1. Jeder Ortsbischof ist für seine Orts- bzw. Nationalkirche verantwortlich und hat zudem eine kollegiale Verantwortung für die Gemeinschaft mit Bischöfen der anderen Orts- und Nationalkirchen. Die Einheit und Gemeinschaft eigenständiger katholischer Kirchen – seien diese Einzelbistümer, Nationalkirchen, Kirchenprovinzen oder Patriarchate – wird in der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz der Union von Scranton (IKBK) sichtbar.
    2. Entscheidungen der IKBK werden in einem umfassenden konziliaren Prozess getroffen. Das Geschehen der Rezeption erfordert mithin die Partizipation und Mitverantwortung der Getauften (Geistliche und Laien) am genannten Prozess innerhalb einer jeden Orts- oder Nationalkirche (Synoden oder andere verantwortliche Organe). Mit Abschluss der Rezeption durch alle Mitgliedskirchen wird anerkannt, dass die getroffenen Entscheidungen vom Geist Gottes angestoßen sind und dem Willen Gottes für die Sendung Seiner Kirche entsprechen. Es ist aber als ein vom Geist Gottes geleitetes Geschehen nicht immer umfassend und abschließend rechtlich zu regeln.
  3. Wird ein Mitglied der IKBK oder eine Mitgliedskirche der Union von Scranton von einer Kirche außerhalb der Union um kirchliche Gemeinschaft (d.h. Mitgliedschaft in der Union von Scranton) ersucht, muss das Gesuch der IKBK vorgelegt werden. Wird das Gesuch von der IKBK als begründet anerkannt, folgt ein Dialog mit der IKBK.
  4. Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben in Zeugnis, Gottesdienst und Dienst am Nächsten und zur Aufrechterhaltung ihrer Gemeinschaft geben sich die Bischöfe der Union von Scranton in Entsprechung zur oben aufgeführten Ekklesiologie die folgende „Innere Ordnung“ (C) und anschließend die erforderliche „Geschäftsordnung“ (D). Dabei setzen sie voraus, dass sowohl sie als auch alle Gläubigen sich von dem leiten lassen, was in den Worten des Cyprian von Karthago und des Ignatius von Antiochien zum Ausdruck kommt: „Nichts ohne den Rat des Presbyteriums und ohne die Zustimmung des Volkes entscheiden“ (Briefe 14, 4); „nichts ohne den Bischof tun“ (An die Philadelphier 7, 2).

C Die Innere Ordnung

Art. 1

Zur Internationalen Katholischen Bischofskonferenz (IKBK) der Union von Scranton gehören die Bischöfe, die

a) sich zusammen mit ihren Kirchen zur „Erklärung von Scranton“ vom 28. April 2008 bekennen;

b) die Katholizität des Amtes, der Lehre und des Kultus in Apostolischer Sukzession bewahren;

c) mit ihren Kirchen zusammen in voller kirchlicher Gemeinschaft mit den anderen Kirchen der Union von Scranton stehen;

d) von den Mitgliedern der Union von Scranton als rechtmäßig <licite> gewählt und als gültig geweiht anerkannt werden und das katholische Bischofsamt in ihrer Kirche ausüben;

e) anderen Kirchen gegenüber keine Verbindungen und Verpflichtungen haben, die im Gegensatz zur „Erklärung von Scranton“ und zu vorliegenden Statuten stehen;

f) die ihre Funktion als ordentliche Bischöfe ausüben, also Bistümer leiten oder einer Kirche vorstehen.

Art. 2

a) Die Bischöfe versammeln sich mindestens einmal jährlich als IKBK, um ihre Kollegialität zu bewahren.

b) Abschnitt D dieses Dokuments regelt die Geschäftsordnung der Bischofskonferenz.

c) Die IKBK beeinträchtigt die Jurisdiktion ihrer Mitglieder in deren Ortskirchen nicht.

Art. 3

Die IKBK hat folgende Aufgaben:

a) sie fasst in allen die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft betreffenden organisatorischen oder disziplinaren Angelegenheiten;

b) sie nimmt in strittigen Fragen des Glaubens, der Sitten und der kirchlichen Disziplin Stellung;

c) sie gibt, wenn dies geboten ist, im Namen der Union Glaubens- und Grundsatzerklärungen ab;

d) sie ordnet die Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften;

e) sie entscheidet über die Aufnahme einer Kirche in die Union von Scranton;

f) sie löst etwaige Streitfragen um Jurisdiktion zwischen einer neu aufgenommen und einer bestehenden Mitgliedskirche bei;

g) sie entscheidet, abgesehen von dem in Art. 8 geordneten Verfahren, über die Aufnahme eines gültig und rechtmäßig konsekrierten Bischofs in die IKBK;

h) sie entscheidet, ob einem Bischof die Mitgliedschaft bei der IKBK aberkannt werden müsse, nachdem sie festgestellt hat, ob er

  1. das Bekenntnis der „Erklärung von Scranton“ gröblich verletzt oder ihm zuwidergehandelt hat;
  2. die Katholizität des Amtes, der Lehre und des Kultus gröblich verletzt oder ihnen zuwidergehandelt hat;
  3. die „Statuten der Union von Scranton“ gröblich verletzt oder ihnen zuwidergehandelt hat;
  4. sich ernstlich gegen die sittliche Ordnung vergangen hat;

i) sie übt über katholische Gemeinden und Gruppierungen, die in Ländern außerhalb der Ortskirche eines Mitglieds der IKBK bestehen oder in Bildung begriffen sind, Jurisdiktion aus, die sie durch einen oder mehrere Bischöfe vollziehen lässt.

Art. 4

Jedes Mitglied der IKBK ist verpflichtet,

a) an den Sitzungen der IKBK teilzunehmen (ein Mitglied kann persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz an den Sitzungen teilnehmen);

b) frühzeitig und mit einer hinreichenden Erläuterung dem Exekutivausschuss Probleme, Einsichten und Entwicklungen, welche die Union von Scranton als solche betreffen könnten, zur Stellungnahme und Klarstellung seitens der IKBK vorzulegen;

c) über Fragen, die in der IKBK vor der Behandlung stehen, in seiner Kirche eine Meinungsbildung einzuleiten, damit er sich in der IKBK in Kenntnis der Überzeugung in seiner Kirche äußern kann;

d) Erklärungen und Stellungnahmen der IKBK in Fragen des Glaubens, der Sitten und der kirchlichen Disziplin in seiner Kirche unter Angabe der Begründung bekannt zu machen;

e) die Beschlüsse der IKBK gemäß den Vorgaben seiner Ortskirche umzusetzen;

f) die Beschlüsse der IKBK über Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften in seiner Ortskirche umzusetzen.

Art. 5

Regeln zu Rede- und Stimmrecht:

a) Ein Mitgliedsbischof der IKBK ist bei Entscheidungen im Sinn von Art. 3 lit. a bis h grundsätzlich zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein Mitglied nimmt an der Abstimmung über eine Frage, die sein persönliches Verhalten betrifft, nicht teil.

b) Ein Mitgliedsbischof, der an einer Sitzung nicht teilnimmt, kann einen anderen Bischof (d.h. einen Auxiliar- oder Koadjutor-Bischof) der eigenen Kirche ermächtigen, für ihn zu sprechen, aber nicht die Stimme abzugeben.

c) Im Falle einer Sedisvakanz kann die betreffende Kirche den jeweiligen Bischof electus oder Bistumsverweser als Beobachter zur Sitzung der IKBK entsenden. Dieser hat dann während der Sitzung das Rederecht, aber keine Stimme.

d) Jedes Mitglied darf höchstens zwei Fachberater einer Sitzung der IKBK beiwohnen lassen; diese dürfen nach Ermessen des Mitgliedsbischofs das Rederecht erhalten, aber keine Stimme.

e) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen nicht berücksichtigt.

Art. 6

Damit die IKBK eine Entscheidungen zu einer Lehrfrage treffen kann, muss die Frage wie folgt behandelt werden:

a) Ein Mitgliedsbischof muss die Lehrfrage der IKBK schriftlich vorlegen.

b) Mindestens zwei weitere Mitgliedsbischöfe müssen zustimmen, dass die Lehrfrage für eine erste Lesung auf die Tagesordnung gesetzt wird,

c) Danach bestimmt die IKBK mit einfacher Mehrheit, ob die Lehrfrage den Mitgliedskirchen zur Untersuchung, Diskussion und Eingabe unterbreitet wird.

d) Jede Mitgliedskirche muss ihre Ergebnisse zur Lehrfrage bei der IKBK für deren zweite Lesung einreichen.

e) Darauf folgt eine Abstimmung über die Lehrfrage; für eine Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Mitglieder der IKBK, ob anwesend oder nicht, notwendig. Falls diese nicht zustande kommt, gilt die Lehrfrage als erledigt. Kommt aber diese Stimmenmehrheit zustande, findet in der nächsten Sitzung der IKBK eine abschließende Abstimmung statt. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Jede Äußerung, welche die IKBK nicht bis zur gesetzten Frist erreicht, gilt als Enthaltung.

f) Auf der nächsten Sitzung der IKBK folgt die abschließende Abstimmung; für eine Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Mitglieder der IKBK, ob anwesend oder nicht, notwendig. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Jede Äußerung, welche die IKBK nicht bis zur gesetzten Frist erreicht, gilt als Enthaltung.

g) Alle Mitgliedskirchen sind durch die Entscheidung der IKBK zur jeweiligen Lehrfrage gebunden.

h) Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft und wird, ob positiv oder negativ, allen Mitgliedskirchen innerhalb einer von der IKBK gesetzten Frist mitgeteilt.

Art. 7

Entscheidungen über die Aufnahme einer Kirche in die Union von Scranton (Art. 3 lit. e) werden einstimmig getroffen. Sofern im vorliegenden Dokument nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen in allen übrigen Fragen mit einfacher Mehrheit getroffen.

Art. 8

Zur Wahl und Weihe von Bischöfen:

a) Die betreffende Kirche nimmt die Wahl in Kenntnis der folgenden, von der IKBK festgelegten, Weihehindernisse vor:

  • eine den Anforderungen des bischöflichen Amtes nicht genügende theologische Ausbildung und seelsorgerliche Erfahrung;
  • eine der Würde des bischöflichen Amtes nicht entsprechende Lebensführung.

b) Die verantwortliche Kirchenbehörde zeigt dem Präsidenten der IKBK an, dass der Bischofskandidat gemäß der Praxis der jeweiligen Kirche ordnungsgemäß gewählt wurde und dass keine Weihehindernisse vorgefunden wurden.

c) Der Präsident der IKBK informiert seinerseits die Mitglieder der IKBK über die erfolgte Wahl und fragt ab, ob Einwände gegen den Wahlvorgang oder die gewählte Person. bestehen.

d) Falls ein Mitglied der IKBK innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahl durch den Präsidenten bei diesem schriftlich Einspruch gegen den Wahlvorgang oder die Person des zu weihenden Gewählten erhebt, wird die Frage auf einer Sondersitzung der IKBK behandelt. Der betreffenden Kirche wird die Gelegenheit zur Anhörung gegeben, und es wird mit einfacher Mehrheit über den Einspruch entschieden. Verweigert die IKBK den Vollzug der Weihe, kann diese nicht stattfinden.

e) Trifft drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahl durch den Präsidenten der IKBK bei diesem kein Einspruch gegen den Wahlvorgang oder die Person des zu weihenden Gewählten ein, schickt der Präsident dem Weihekandidaten jeweils ein Exemplar der Erklärung von Scranton und der Statuten der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz zu mit der Aufforderung, seine Zustimmung mit seiner Unterschrift unter beiden Dokumenten zu bekunden.

f) Sobald die unterschriebenen Exemplare der Erklärung von Scranton und der Statuten der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz beim Präsidenten der IKBK eingetroffen sind, informiert dieser die Mitglieder der IKBK, dass die Weihe vollzogen werden kann; er teilt dies auch der verantwortlichen Behörde der betreffenden Kirche schriftlich mit.

g) Wenn ein Mitglied der IKBK eine von dieser verweigerte Weihe vollzieht oder an einer solchen mitwirkt, so ist seine Mitgliedschaft in der IKBK unmittelbar suspendiert bis zu einer endgültigen Entscheidung der IKBK auf ihrer nächsten Sitzung gemäß Art. 3 lit. h.

Art. 9

Zur Weihe von Bischöfen:

a) Die Weihe des Bischof electus wird von Bischöfen der Union von Scranton vollzogen.

b) Alle Bischöfe der Union von Scranton müssen von der betreffenden Kirche zur Weihe eingeladen werden.

c) Im Anschluss an die katholische Praxis vollziehen drei Bischöfe den Weiheritus.

d) Andere anwesende Bischöfe der IKBK legen ebenfalls dem Kandidaten während der Weihe die Hände auf.

Art. 10

a) Ein Bischof kann keine Amt, Lehre oder Kultus betreffenden Vereinbarungen mit Bischöfen, die nicht Mitglieder der IKBK sind, oder mit Nichtmitgliedskirchen treffen, ohne dass dies vorher von der IKBK beraten und gebilligt worden ist.

b) Ein Bischof darf keine Bischofsweihe für einen Bischof, dessen Kirche nicht Mitglied der Union von Scranton ist, erteilen oder an einer solchen durch Handauflegung teilnehmen.

Art. 11

Die Bischöfe teilen einander die Kirchenverfassungen, ihre generellen Ordnungen, ihre offiziellen Gebet- und Gesangbücher, Rituale, Pontifikale, Katechismen, die jährlich erneuerten Verzeichnisse ihrer Geistlichen, die Protokolle ihrer Synode, Lehrtexte und dergleichen mit.

Art. 12

Diakone und Priester, die sich von einem Bistum einer Mitgliedskirche in ein Bistum einer anderen Mitgliedskirche begeben, werden gewöhnlich zu geistlichen Amtshandlungen befristet zugelassen, sofern sie mit Empfehlungsschreiben ihres eigenen Bischofs versehen sind.

Art. 13

a) Jeder Bischof darf nur solche Kandidaten zu Diakonen und Priestern weihen, die sich nach den Vorschriften seiner Kirche durch entsprechende Bildung, theologische Studien und Examina ausweisen können.

b) Ein Diakon oder Priester kann erst in den Klerus eines Bistums einer anderen Mitgliedskirche der Union von Scranton inkardiniert werden, wenn die kanonische Entlassung durch seinen bisherigen Bischof erfolgt ist.

c) Diakonats- und Priesteramtskandidaten aus anderen Mitgliedskirchen der Union von Scranton wird die Diakonats- oder Priesterweihe nur auf Verlangen und mit schriftlichem Einverständnis des Bischofs seines Bistums erteilt.

d) Jeder Bischof darf einen Diakon oder Priester aus einer Nichtmitgliedskirche aufnehmen, der die Qualifikationen und Anforderungen an aufzunehmende Kleriker in der Kirche des aufnehmenden Bischofs erfüllt. Diese beinhalten unter anderem abgeschlossene Studien der Theologie, geistliche Disziplin sowie die Vorlage gültiger Weiheurkunden.

D Die Geschäftsordnung

Art. 1

a) Die Internationale Katholische Bischofskonferenz (IKBK) trifft ihre Entscheidungen in Vollsitzungen. Zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben sowie zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann sie sich ihrer Organe oder durch Beschluss eingesetzter besonderer Kommissionen bedienen.

b) Organe sind der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister [Quästor], die zusammen den Exekutivausschuss [das Büro] der IKBK bilden.

c) Präsident der IKBK ist der Leitende Bischof (Prime Bishop) der PNCC.

d) Die IKBK wählt Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister aus ihren Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Art. 2

a) Die IKBK tritt mindestens einmal jährlich zu einer Vollsitzung zusammen.

b) Darüber hinaus beruft der Exekutivausschuss zu weiteren Vollsitzungen ein, wenn dies mindestens zwei Mitglieder der IKBK (aus verschiedenen Mitgliedskirchen) schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

c) Das Protokoll der Vollsitzungen führt der Sekretär. Das Protokoll ist innerhalb dreier Monate nach Ende der Sitzung an alle Mitglieder zu versenden.

d) Amtssprache der IKBK ist das Englische.

e) Jedes Mitglied der IKBK ist berechtigt, zu den Vollsitzungen oder Sitzungen besonderer Kommissionen höchstens zwei Personen als Fachberater oder Übersetzer auf eigene Kosten hinzuzuziehen. Darüber hinaus kann die IKBK Fachberater und Übersetzer auf ihre Kosten hinzuziehen, falls dies für notwendig erachtet wird.

Art. 3

a) Der Exekutivausschuss erledigt die Organisations- und Verwaltungsarbeit der IKBK und bereitet die Sitzungen der Konferenz und ihrer Kommissionen vor.

b) Der Exekutivausschuss führt eine offizielle Liste der Bischöfe, die der Union von Scranton angehören, und eine Liste der Gemeinden unter ihrer Jurisdiktion.

c) Der Exekutivausschuss führt ebenfalls eine Liste derjenigen Kirchen, denen bei Vakanz und Neubesetzung eines bischöflichen Stuhles der Union von Scranton Anzeige gemacht werden soll.

Art. 4

Der Exekutivausschuss der IKBK bestimmt, wenn möglich nach Anhören der Mitglieder, Ort und Zeit der Versammlung. Die Einladungen erlässt der Sekretär unter gleichzeitiger Angabe der Tagungsordnung sowie unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen. Einzuladen sind alle Mitglieder mit einer Frist von vier Monaten. Im Falle der Sedisvakanz ist die Einladung der zuständigen kirchlichen Stelle zuzusenden. In Dringlichkeitsfällen kann der Exekutivausschuss von der Einhaltung der viermonatigen Einladungsfrist absehen.

Art. 5

a) Die Verhandlungen der IKBK, des Exekutivausschusses und ihrer Kommissionen sind vertraulich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

b) Wenn die IKBK Eingaben der Mitgliedskirchen zu einer Frage wünscht, werden Informationen zur jeweiligen Frage samt allem, was zur Entscheidungsfindung beiträgt, an alle Mitgliedskirchen weitergeleitet.

c) Entscheidungen der IKBK werden zusammen mit der jeweiligen Begründung den Mitgliedskirchen zugeleitet.

Art. 6

a) Falls außergewöhnliche Umstände dies nahelegen, kann die IKBK eine besondere Kommission berufen, die sich der jeweiligen Frage annehmen soll.

b) Die Sonderkommission erfüllt die ihr von der IKBK zugewiesene Aufgabe und gibt hierüber nur der IKBK Rechenschaft.

Art. 7

Jede Mitgliedskirche der Union von Scranton zahlt einen jährlichen Beitrag zur Deckung der laufenden Ausgaben der IKBK. Der Schatzmeister arbeitet einen Voranschlag aus, der die Kosten der Vollsitzungen, des Exekutivausschuss, der besonderen Kommissionen, der von der IKBK hinzuzuziehenden Fachberater, Sachverständigen und Übersetzer sowie die sich aus Aufträgen der IKBK ergebenden Reisekosten umfasst und einen Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben aufweist. Die Höhe des von einer Mitgliedskirche zu zahlenden Beitrages setzt die IKBK auf der Basis der Anzahl der Bistümer und unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Kirche so fest, dass die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben gedeckt werden können.

E Abschließende Bestimmungen

Abschnitt C, Art. 6 und etwaige andere Artikel, die auf diesem Artikel beruhen, sind von Änderungen ausgenommen; davon abgesehen können die Statuten wie folgt geändert werden:

a) Ein Antrag auf Änderung der Statuten muss dem Präsidenten der IKBK mindestens sechs (6) Monate vor Beginn der Sitzung der IKBK schriftlich vorgelegt werden.

b) Der Sekretär sendet den Antrag an jedes Mitglied der IKBK mindestens sechzig (60) Tage vor Beginn der Sitzung der IKBK.

c) In der Sitzung folgt eine Abstimmung über den Antrag; für eine Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Mitglieder der IKBK, ob anwesend oder nicht, notwendig. Falls diese nicht zustande kommt, gilt der Antrag als abgelehnt. Kommt aber diese Stimmenmehrheit zustande, findet in der nächsten Sitzung der IKBK eine abschließende Abstimmung statt. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Jede Äußerung, welche die IKBK nicht bis zur gesetzten Frist erreicht, gilt als Enthaltung.

d) Auf der nächsten Sitzung der IKBK folgt die abschließende Abstimmung; für eine Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Mitglieder der IKBK, ob anwesend oder nicht, notwendig. Enthaltungen zählen als Neinstimmen. Wird der Antrag angenommen, tritt die Änderung der Statuten unmittelbar in Kraft. Kommt die notwendige Stimmenmehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.

Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche und ihrer Pfarrgemeinden

Die Verfassung und Statuten gelten für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche seit 1. Mai 2012. Abweichungen von einzelnen Regelungen sind durch bischöflichen Beschluss möglich, da die Administratur bischöflichen, nicht synodalen Rechtes ist. Stand der Übersetzung: Februar 2020; maßgeblich ist das englische Original.

A. Kanones zur Ordnung des gemeinsamen kirchlichen Lebens und ihrer Organe

§ 1 Der Bischof

1. Der Bischof ist als Nachfolger der Apostel und Zeichen der Einheit das Oberhaupt der Kirche.
2. Dem Bischof ist aufgrund seiner kanonischen Weihe die Verantwortung für die apostolische Tradition, den Gottesdienst und die Katechese der Kirche anvertraut.
3. Die letzte Zuständigkeit in Fragen des Glaubens, der Sitten und der kirchlichen Disziplin liegt beim Bischof und den mit ihm vereinten Geistlichen.
4. Der Bischof nimmt Berufungen, Weihen und Amtseinführungen von Priestern und Diakonen vor. Der Bischof hört den betroffenen Kirchenvorstand vor der Ernennung von Geistlichen.
5. Der Bischof kann Laien und Geistliche in einem geregelten Verfahren aufgrund von Verfehlungen in Fragen der Lehre, der Sitten oder der kirchlichen Disziplin suspendieren.
6. Der Bischof kann in Folge von offensichtlichen Irrlehren oder einer Lebensführung in offenem Widerspruch zur Würde seines Amtes suspendiert und schließlich von seinen Pflichten entbunden werden.
7. Der Bischof ernennt den Generalvikar, dem er Aufgaben übertragen kann und dem in der Abwesenheit des Bischofs die Verwaltung der Kirche obliegt.
8. Ist der Bischof in seiner Amtsführung durch schwere, anhaltende Krankheit behindert, kann er in einem geregelten Verfahren von seinen Amtspflichten entbunden werden.
9. Dem Bischof obliegt aufgrund seines Amtes auch die Verwaltungsleitung und die Verantwortung für die Finanzen der Kirche. Der Bischof ernennt den Diözesansekretär (Archidiakon), der als sein Stellvertreter in Verwaltungs- und finanziellen Fragen nach den Regeln der guten Haushaltsführung handelt.
10. Die Außenvertretung der Kirche, sowohl gegenüber der weltlichen als auch gegenüber der kirchlichen Obrigkeit, obliegt dem Bischof.

§ 2 Mitgliedschaft in der Kirche

1. Die Mitgliedschaft in der Nordisch-Katholischen Kirche wird durch Taufe, Firmung und eucharistische Gemeinschaft mit dem Bischof erworben.
2. Gibt es in einem geographischen Gebiet neun gefirmte Mitglieder, die dort ihren Lebensmittelpunkt und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können diese die Errichtung einer Mission beantragen. Wenn alle betroffenen Mitglieder hierzu Stellung genommen haben, entscheidet der Synodalrat, ob die Mission als Person des Kirchenrechts errichtet werden soll; in diesem Fall beginnt er sogleich die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchenvorstand der neuen Mission. Alle Mitglieder der zu errichtenden Mission können einen Namen für die Mission vorschlagen; der Name der Mission muss vom Bischof genehmigt werden.
3. Zählt eine Mission 20 gefirmte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sie beim Synodalrat die Umwandlung in eine Pfarrgemeinde beantragen.

§ 3 Die Geistlichen

1. Voraussetzung für die Bekleidung eines geistlichen Amts als Bischof, Priester oder Diakon in der Nordisch-Katholischen Kirche ist die jeweilige Weihe in kanonisch anerkannter apostolischer Sukzession.
2. Die Inhaber eines geistlichen Amts sollen die apostolische Tradition bewahren und weitergeben und als Vorbilder für die Gläubigen leben.
3. Priester und Diakone sind zur Teilnahme an den Pastoralkonferenzen verpflichtet.
4. Der Pfarrer einer Pfarrgemeinde trägt in seiner Eigenschaft als Vorsteher der geistlichen Diensts in der Gemeinde die Verantwortung für das geistliche Leben der Pfarrgemeinde.

§ 4 Der Synodalrat

1. Der Synodalrat berät den Bischof in allen Angelegenheiten, die für die Pfarrgemeinden und Missionen der Kirche von gemeinsamem Interesse sind oder die ihm vom Bischof zugewiesen wurden.
2. Der Bischof ist von Amts wegen Vorsitzender des Synodalrates. Der Synodalrat setzt sich aus Vertretern der Laien und der Geistlichen zusammen.
3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Synodalrats beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine unmittelbar anschließende Amtszeit ist möglich.
4. Der Generalvikar genießt Rede- und Antragsrecht im Synodalrat.
5. Der Diözesansekretär (Archidiakon) ist Schriftführer des Synodalrates mit Rede- und Antragsrecht.
6. Der Synodalrat kann Ausschüsse mit vorgegebenem Aufgabenbereich ernennen. Die Ausschussmitglieder werden mit Zustimmung des Bischofs ernannt.
7. Die Geistlichen wählen ihre Vertreter zum Synodalrat.
8. Die Laienvertreter der Generalsynode bestimmen aus ihrer Mitte drei Mitglieder, die den Nominierungsausschuss für die Wahl der Laienvertreter zum Synodalrat bilden. Nominierungen aus der Mitte der Synode müssen von drei Laienmitgliedern (Delegierten) unterstützt werden.

§ 5 Die Generalsynode

1. Der Bischof beruft die Synode ein und ist von Amts wegen Präsident der Synode. In der Abwesenheit des Bischofs bekleidet der Generalvikar diese Funktion.
2. Die Generalsynode erörtert die vom Bischof vorgelegten Tätigkeitsberichte und gibt Empfehlungen zu den vom Bischof oder dem Synodalrat vorgelegten Fragen ab.
3. Die Kirche hat den Glauben, die Kirchenverfassung und die Morallehre empfangen, und die Synode ist nicht befugt, hieran Änderungen vorzunehmen.
4. Die Synode wird in der Regel in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen und findet stets im Zusammenhang mit der Wahl der Vertreter zum Synodalrat statt.
5. Jede Pfarrgemeinde entsendet den Schriftführer des Kirchenvorstands oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands, einen von der Pfarrversammlung der Pfarrgemeinde gewählten Laienvertreter und den Pfarrer als stimmberechtigte Mitglieder zur Generalsynode.
6. Der Generalvikar, der Diözesansekretär (Archidiakon) und der Präsident der Pastoralkonferenz nehmen mit Stimmrecht an der Synode teil.
7. Die gewählten Mitglieder des Synodalrats nehmen an der Synode mit Stimmrecht teil.
8. Der Bischof ernennt zwei Moderatoren, einen Laien und einen Geistlichen, und die Synode bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Synodenprotokoll unterzeichnen.

§ 6 Bestimmungen für die Errichtung einer Diözese und die Wahl eines Bischofs

1. Der Synodalrat entscheidet über die Errichtung einer neuen Diözese im Einvernehmen mit der Generalsynode.
2. Vor der Wahl eines Bischofs entscheidet der Synodalrat über die Anzahl der zu nominierenden Kandidaten.
3. Die Entscheidung des Synodalrates wird der Pastoralkonferenz mitgeteilt, welche ihrerseits die vorgeschriebene Anzahl von Kandidaten nominiert.
4. Die Entscheidung des Pastoralkonferenz wird der Generalsynode vorgelegt, die einen der nominierten Kandidaten für die Weihe empfiehlt.
5. Der Hauptkonsekrator genehmigt die Empfehlung oder fordert die Generalsynode auf, einen neuen Kandidaten zu benennen.

§ 7 Auflösung der Kirche

1. Im Einklang mit dem allgemeinen Zweck der Nordisch-Katholische Kirche gemäß Kanon B § 1.1 sollen bei Auflösung der Nordisch-Katholischen Kirche alle Vermögenswerte und Gelder, die sich im Besitz der Kirche befinden oder von anderen treuhänderisch für die Kirche verwaltet werden, für kirchliche Zwecke auf der Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten Kirche verwendet werden.

B. Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche

§ 1 Allgemeiner Zweck

1. Die Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche sind gottesdienstliche Gemeinschaften auf der Grundlage des katholischen und orthodoxen Glaubens der ungeteilten Kirche.
2. Jede Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche hat den Zweck, durch Gottesdienst und Lehre den Glauben ihrer Mitglieder zu nähren und zu stärken und sie in eine sakramentale Gemeinschaft einzugliedern, die sich der Mission und der Diakonie widmet.
3. Der Bischof der jeweiligen Diözese führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Pfarrgemeinden.
4. Jede Pfarrgemeinde kann Eigentum erwerben und besitzen, wie es für ihre Tätigkeit benötigt wird.
5. In so weit dies dem Erreichen ihrer Ziele dienlich ist, kann jede Pfarrgemeinde Mitarbeiter beschäftigen und vergüten.
6. Bei Auflösung der Pfarrgemeinde fallen alle Vermögenswerte, die sich im Besitz der Pfarrgemeinde befinden oder von Dritten treuhänderisch für die Pfarrgemeinde verwaltet werden, an die Nordisch-Katholische Kirche.

§ 2 Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde

1. Alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde müssen im Namen des dreieinigen Gottes getauft sein.
2. Für alle Mitglieder einer Pfarrgemeinde gilt die apostolische Tradition als Lebensregel in Fragen der Lehre und der Sitten.
3. Alle gefirmten und eucharistisch kommunizierenden Mitglieder der Pfarrgemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind auf der Pfarrversammlung stimmberechtigt.
4. Mitgliedern der Nordisch-Katholischen Kirche, an deren Wohnsitz keine Pfarrgemeinde der Nordisch-Katholischen Kirche besteht, kann der Synodalrat eine Pfarrgemeinde zuweisen.

§ 3 Der Kirchenvorstand

1. Der Kirchenvorstand unterstützt den Pfarrer und den Bischof bei der Verwirklichung der in § 1.1 und 1.2 genannten Ziele.
2. Der Kirchenvorstand ist für die Finanzen der Gemeinde verantwortlich und verwaltet den Besitz der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit ihrem allgemeinen Zweck.
3. Dem Kirchenvorstand obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Pfarrversammlung und der Generalsynode, so weit sie seinen Verantwortungsbereich betreffen.
4. Der Pfarrer ist von Amts wegen Vorsitzender des Kirchenvorstands. Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchenvorstands wird von der Pfarrversammlung beschlossen. Der Kirchenvorstand wählt einen Schriftführer und einen Schatzmeister auf seiner ersten Sitzung nach der Pfarrversammlung.
5. Der Kirchenvorstand verwahrt alle Urkunden der Pfarrgemeinde, insbesondere etwaige Kaufurkunden oder Vermögenstitel, die Satzung und die Gründungsurkunde, sowie weitere bedeutsame Unterlagen der Pfarrgemeinde in einem Bankschließfach.
6. Der Jahresbericht wird dem Bischof vorgelegt.
7. Der Kirchenvorstand kann vor der Ernennung von Geistlichen in der jeweiligen Pfarrgemeinde Stellung beziehen.
8. Der Kirchenvorstand führt das Verzeichnis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde.

§ 4 Die Pfarrversammlung

1. Der Kirchenvorstand beruft die Pfarrversammlung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Pfarrversammlung findet jedes Jahr und in der Regel nicht später als am 15. März statt.
2. Der Pfarrer der Pfarrgemeinde ist von Amts wegen der Versammlungsleiter der Pfarrversammlung, und der Schriftführer des Kirchenvorstands ist der Protokollant der Versammlung. Die Versammlung bestimmt zwei Mitglieder, die für die Richtigkeit das Protokoll unterzeichnen.
3. Auf der Grundlage von Berichten des Pfarrers, des Kirchenvorstands und des Schatzmeisters erörtert die Versammlung die Tätigkeit der Pfarrgemeinde seit der letzten Pfarrversammlung. Die Mitglieder sollten die Berichte spätestens eine Woche vor der Versammlung erhalten.
4. Die Pfarrversammlung erörtert die Vorhaben der Pfarrgemeinde für das kommende Jahr und beschließt den Haushaltsplan.
5. Die Pfarrversammlung kann Beschlüsse zu allen Fragen fassen, die ihr vom Kirchenvorstand, vom Pfarrer oder vom Bischof vorgelegt worden sind oder die ihr eine Woche vor der Versammlung von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde schriftlich unterbreitet wurden.
6. Die Pfarrversammlung wählt den Kirchenvorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinde, die vom bestehenden Kirchenvorstand oder von mindestens drei Mitgliedern der Gemeinde nominiert worden sind und deren Kandidatur vom Bischof genehmigt wurde.
7. Die Pfarrversammlung wählt einen Kassenprüfer und andere Funktionsträger auf Anraten des Kirchenvorstands oder des Pfarrers.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden, wenn der Kirchenvorstand, der Pfarrer oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 5 Beauftragung von Laien zu kirchlichen Diensten

1. Je nach Bedarf und Mitteln können Laien für kirchliche Dienste beauftragt werden.

§ 6 Außenvertretung

1. Als Vorsteher des Gemeindelebens vertritt der Pfarrer die Gemeinde nach außen gegenüber der kirchlichen und der weltlichen Obrigkeit.
2. Der Pfarrer, ein Mitglied des Kirchenvorstands und ein Laienvertreter, der auf der Pfarrversammlung gewählt wird, vertreten die Gemeinde in der Generalsynode.

Bischöfliche Verordnung zur inneren und äußeren Erneuerung der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche

Präambel
Aufgrund fortdauernder kontroverser Diskussionen um die theologische Identität der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche […] ergeht folgende Verordnung:

  1. Die deutsche Administratur bleibt Administratur bischöflichen Rechts in analoger Anwendung der Verfassung und Statuten der Nordisch-Katholischen Kirche vom 8. August 2003.
  2. Eine Synode und Bischofswahl für die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche finden bis auf Weiteres nicht statt.
  3. Die Kuratien unterstehen ab sofort der direkten Leitung der deutschen Administratur.
  4. Die deutsche Administratur erhält den Auftrag, die theologische und liturgische Identität der Administratur auf der Grundlage des orthodox-altkatholischen Konsensdokuments Koinonia auf altkirchlicher Basis (hg. U. von Arx; IKZ 79/4, 1989) sowie der gewachsenen liturgischen Tradition des christlichen Westens zu erneuern.

Des Weiteren gebe ich bekannt:

  1. Vor dem eingangs genannten Hintergrund habe ich die beiden leitenden Geistlichen* am 27. Juni mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern als Generalvikar bzw. Archidiakon der deutschen Administratur entbunden.
  2. In meiner Abwesenheit wird die deutsche Administratur (in analoger Anwendung von A § 1,7 der Verfassung) ab sofort vom bisherigen Ordinariatsrat Prof. F. Irenäus Herzberg verwaltet, den ich hiermit zum Bischofsvikar für Deutschland, Ungarn und die Schweiz ernenne.
  3. Herrn Kurat Dr. Daniel Gerte ernenne ich, immer mit sofortiger Wirkung, zum Archidiakon; in diesem Amt ist er (gemäß A § 1,9) Finanzbeauftragter und stellvertretender Verwaltungsleiter der deutschen Administratur.
  4. Die seit April in unserer Administratur diskutierten theologischen Sachfragen berühren die geistliche Identität der Kirche. Wir werden diese am 9./10. November 2018 auf einer Pastoralkonferenz […] in aller Ruhe erörtern.

Oslo, am Vorabend des Hochfests Peter und Paul 2018,

+ Roald Nikolai Flemestad

Namen aus Gründen des Datenschutzes getilgt.

Rundverfügung zur kanonischen Ordnung der Administratur

Vor dem Hintergrund aktuellen Interesses an der kirchenrechtlichen Situation der deutschen Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche wird festgehalten:

1. Die deutsche Administratur der Nordisch-Katholischen Kirche ist als eine Missionsgemeinde organisiert; Patronin ist die heilige Maria Magdalena. Die Kurzbezeichnung lautet: Nordisch-Katholische Mission in Deutschland. Die Patrone der nordisch-katholischen Missionstätigkeit und Seelsorge sind St. Michael für Bayern und St. Willibrord für Westdeutschland.

2. Die Missionsgemeinde ist eine Missionspfarrei der Union von Scranton im Sinne von deren Statuten (Statutes of the Union of Scranton, Section C, Article 3 (i)) unter der bischöflichen Aufsicht von Bischof Dr. Roald Nikolai Flemestad als Delegat der Internationalen Katholischen Bischofskonferenz.

3. Für die als Missionsgemeinde verfasste deutsche Administratur gelten neben §§ 1 und 3 der Verfassung der Nordisch-Katholischen Kirche die Statuten für Pfarrgemeinden der Nordisch-Katholischen Kirche, ausgenommen § 6 Abs. 2 dieser Statuten.

Zur Umsetzung vorgenannter Statuten wird verfügt:

4. Die Missionsgemeinde wird geleitet von einem kommissarischen Kirchenvorstand, der aus den Verwaltern der Administratur (Bischofsvikar, Archidiakon) und Dipl.-Ing. Michael Berghoff besteht. Der kommissarische Kirchenvorstand kann weitere Mitglieder der Missionsgemeinde in beratende Kommissionen berufen.

5. Dem kommissarischen Kirchenvorstand obliegt es, binnen zwei Jahren eine ordentliche Pfarrversammlung mit Kirchenvorstandswahlen gemäß § 4 Abs. 1 u. 6 der vorgenannten Statuten einzuberufen.

Düsseldorf, am Vorabend des Festes der heiligen Maria Magdalena 2019

gez. F. Irenäus Herzberg
Bischofsvikar